Fahrzeugschäden

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  • Erstellen von Plausibilitätsprüfungen
  • Schadengutachten
SCHADENGUTACHTEN (HAFTPFLICHTSCHADEN / KASKOSCHADEN)

Mit einem Schadengutachten wird von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen der unfallbedingte Schaden ermittelt. Hierbei werden die Schadenhöhe und sämtliche schadenrelevante Werte wie z. B. Wertminderung, Nutzungsausfall, Reparaturdauer etc. festgestellt. Bei einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte das Recht einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Die Kosten für den Gutachter können beim Schädiger bzw. dessen Versicherer geltend gemacht werden.
  • Oldtimer-/Youngtimer-Gutachten
  • Zweirad-Gutachten
  • Caravan-Gutachten
  • Landmaschinen-Gutachten
  • Nutzfahrzeug-Gutachten
  • Omnibus-Gutachten
  • Motorschaden-Gutachten
  • Technische Gutachten
  • Beweissicherungs-Gutachten
  • Lackschaden-Gutachten
  • Plausibilitätsprüfungen
  • Fahrzeugbewertungen
  • Waschanlagenschäden
  • Reparaturbestätigungen
  • Lackschichtdickenmessungen

Fahrzeugschäden - Das sollten Sie wissen

Wozu benötigt man einen Kfz-Sachverständigen?


• Schadenfeststellung nach einem Verkehrsunfall

• Beweissicherung (bei strittigem Unfallhergang / Reparaturschäden)

• Maschinengutachten (Gebrauchtwagenkauf)

• Fahrzeugbewertung (Wertgutachten)

• Old-/Youngtimer-Gutachten

• Unfallrekonstruktion


HAFTPFLICHTSCHÄDEN


Beauftragung eines Gutachtens und deren Kosten?


Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Ihre Zustimmung bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig.


Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Kosten für ein Gutachten zu dem Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.


Reicht es aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt?


Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht.


Die Höhe eines evtl. Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren Tausend Euro.


KASKOSCHÄDEN


Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen bei Kaskoschadensfällen?


Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadenfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtsschutzversicherer übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.


BAGATELLSCHÄDEN


Sofern offensichtlich nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schaden nicht höher als 600,00 € bis 700,00 €), dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen. Die Einschaltung eines Sachverständigen kann in solchen Fällen entbehrlich sein.


In diesen Fällen übernimmt die Versicherung die Gutachterkosten in der Regel nicht.


Wie verhält es sich mit der Beweissicherung bei Kfz-Schadensfällen?


Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.


Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.


Die Beweissicherung über Schadenart und -umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.


Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag in meiner Reparaturwerkstatt einzuholen?


Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt. In jedem Fall fährt der Geschädigte mit Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.


Erstattung der Reparaturkosten


Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lässt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen. Bei einer fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der (nicht gezahlten) Umsatzsteuer.


Die Vorteile eines Gutachtens


Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.


Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.


Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls in aller Regel offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.


Wie teuer sind Kfz-Sachverständigengutachten?


Die Kfz-Sachverständigen rechnen überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe ab. Die Abrechnung stellt sicher, dass auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt. So liegt der Preis für ein Schadengutachten bei einer Schadenhöhe von 2.300,00 € je nach Aufwand und regionalen Gegebenheiten zwischen 400,00 € und 500,00 € einschließlich sämtlicher Nebenkosten (EDV-, Foto-, Fahrtkosten, Porto, Telefon). Der Preis für eine Gebrauchtwagenbewertung liegt zwischen 100,00 € und 180,00 €. - Wenig Geld im Vergleich zu der Sicherheit, die der Autobesitzer durch diese Gutachten erhält.


Was empfiehlt der Kfz-Sachverständige, der täglich mit Unfällen zu tun hat. Wie soll man sich nach einem Unfall verhalten?


Das Wichtigste nach einem Unfall ist: Ruhe zu bewahren! Halten Sie einen handlichen Unfallpass im Wagen vor, in dem Sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch Unfallgegner, Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen.

Fahrzeugschäden - Fachbegriffe

Wiederbeschaffungswert


Der Wiederbeschaffungswert wird definiert als der Betrag, den der Geschädigte für ein seinem Fahrzeug vor Eintritt des Unfalls vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Kfz-Händler aufwenden muss.


Der Sachverständige berücksichtigt bei Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage für die Schadenersatzansprüche des Geschädigten, wenn das verunfallte Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat. (Siehe § 249 BGB)


Restwert


Der Restwert bezeichnet den Wert des nicht reparierten Unfallfahrzeuges.


Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.


Merkantiler Minderwert


Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte in der Regel Anspruch auf Ersatz der so genannten merkantilen Wertminderung.


Dabei handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil diesem Käufer gegenüber darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen reparierten Unfallschaden handelt. Die merkantile Wertminderung ist nicht grundsätzlich beschränkt auf Fahrzeuge jünger als 5 Jahre oder Laufleistung weniger als 100.000 km. Nach der neueren Rechtsprechung fällt merkantile Wertminderung je nach Schwere der Reparatur unabhängig von den vorgenannten Kriterien an. Auch bei fiktiver Abrechnung ist merkantile Wertminderung auszugleichen.


Nutzungsausfall


Der Geschädigte, der für die Dauer der Instandsetzung seines beschädigten Fahrzeugs keinen Leihwagen in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich der entgangenen Nutzung seines beschädigten Pkw. Die Höhe des Nutzungsausfallsatzes richtet sich nach dem beschädigten Fahrzeug. Der konkrete Tagessatz kann beispielsweise der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danner, Küppersbusch" entnommen werden.


Fiktive Abrechnung


Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).


Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht:


Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag


Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).


130 %-Grenze


Die Rechtsprechung hat dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, trotz Vorliegen eines Totalschadens sein Fahrzeug instand setzen zu lassen, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung kleiner als 130 % des Wiederbeschaffungswertes sind.


Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und im Wesentlichen nach den gutachterlichen Vorgaben instandsetzt. Die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen sehr strenge Anforderungen an die Qualität der Reparatur und es ist immer mit einer Nachbesichtigung zu rechnen, falls das Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt repariert wurde.


Werden bei der Reparatur die prognostizierten Reparaturkosten überschritten und liegen damit oberhalb von 130 %, hat der Versicherer gleichwohl die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu erstatten, soweit sie unfallbedingt sind.


Bagatellschadengrenze


Die Bagatellschadengrenze bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten im Haftpflichtschadenfall. Dabei ist entscheidend, ob es für einen technischen Laien - der der Geschädigte in der Regel ist - ohne weiteres erkennbar ist, dass ein äußerst einfach gelagerter Schaden vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn die Reparaturkosten sich oberhalb von 700,00 € bewegen.

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